Riester-Rente
Riester-Rente ist eine umgangssprachliche Bezeichnung einer vom Staat durch
Zulagen (siehe unten) und Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten (siehe unten)
geförderten, privat finanzierten Rente in Deutschland. Die Förderung ist im
Altersvermögensgesetz (AVmG) geregelt.
Die Bezeichnung "Riester-Rente" geht auf Walter Riester zurück, der als
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Förderung der freiwilligen
Altersvorsorge durch eine Altersvorsorgezulage vorschlug. Anlass war die
Reform der gesetzlichen Rentenversicherung 2000/2010, bei der das
Nettorentenniveau des Eckrentners, also eines idealtypischen
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, der 45 Jahre lang
Sozialversicherungsbeträge eingezahlt hat, von 70 % auf 67 % reduziert
wurde.
Eigenschaften der Riesterrente
Alle zulagenberechtigten Personen (siehe unten) können eine private
Altersvorsorge mit staatlicher Förderung aufbauen.
- Gemäß den Zertifizierungsvoraussetzungen (siehe unten) muss der Anbieter
zum Beginn des Auszahlungszeitpunktes mindestens die Summe der eingezahlten
Beiträge garantieren.
- Zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum zur Altersvorsorge können
unter bestimmten Voraussetzungen 10.000 Euro bis 50.000 Euro aus den
Einlagen eines Riester-Vertrages zinslos entnommen werden. Diese müssen
jedoch spätestens ab zwei Jahre nach Entnahme in gleich hohen Raten bis zum
Rentenbeginn zurückgezahlt werden. Die Rückzahlungsraten werden nicht
gefördert. Um weiterhin eine Riesterförderung zu erhalten, sind zusätzliche
Sparleistungen nötig.
- Das Kapital, das sich in einem Riester-Vertrag befindet, bleibt bei
längerer Arbeitslosigkeit (ALG II) bei der Anrechnung von Vermögen
unberücksichtigt.
- Das angesparte Kapital kann, wenn auch gebührenpflichtig, auf einen
anderen Tarif beim selben Anbieter oder auf einen anderen, eventuell
leistungsfähigeren, Anbieter übertragen werden. Zu beachten ist, dass zum
Zeitpunkt der Übertragung weniger Kapital angespart sein kann, als
Sparbeiträge in Summe eingezahlt wurden. Gründe hierfür können u. a. sein:
abgezogene Abschlusskosten und Provisionen bei Riester-Versicherungen,
schlechte Kursentwicklung bei Fonds.
Gesetzliche Bedingungen und Einschränkungen
Die Förderung kann nur in zertifizierten (siehe unten), speziellen
förderungsfähigen (siehe unten) Altersvorsorgeverträgen in Anspruch genommen
werden.
Weitere Nachteile sind:
- Die spätere Auszahlung wird nur als Leibrente gewährt. Eine 30%ige
Teilauszahlung bei Rentenbeginn ist zulagenunschädlich möglich.
- Die anfängliche Teilauszahlung und laufende Rentenzahlungen sind voll
steuerpflichtig.
- Die Zulagen und Steuervergünstigungen müssen bei schädlicher Verwendung
(siehe unten) zurückgezahlt werden.
- So auch bei Tod der anspruchsberechtigten Person vor Rentenbeginn. In
diesen Fällen kann jedoch der Ehepartner, sofern er einen eigenen
Riester-Vertrag hat, die Zulagen des Verstorbenen übernehmen.
- Sofern der spätere Hauptwohnsitz ins Ausland verlegt wird, müssen die
Zulagen und Steuervorteile ebenfalls zurückgezahlt werden (aktuell: 15 % der
mtl. Rente).
- Eine Beleihung des eingezahlten Kapitals ist nicht möglich.
- Ein Wechsel des Vertrags kann Kosten verursachen.
Funktionsweise
Die Riester-Rente ist eine private oder betriebliche Altersvorsorge auf
freiwilliger Basis. Zulässige Leistungen sind Alters-, Invaliden- und
Hinterbliebenenrenten. Während der Einzahlungsphase werden Beiträge in
förderfähige Sparformen (siehe unten) eingezahlt. Der Staat gewährt dafür
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der Einzahlungsphase eine
Altersvorsorgezulage (Abschnitt XI EStG) oder einen steuermindernden
Sonderausgabenabzug (§ 10a, §§ 79 ff EStG). Die Altersvorsorgezulage fließt
dabei in den Vertrag und nicht direkt an den Beitragszahler. Die
Altersvorsorgezulage muss beantragt werden.
Ein häufiger Irrtum ist, dass es nicht nötig sei, Zulagen zu beantragen, da
die Günstigerprüfung des Finanzamts diese berücksichtigt und ggf. als
Steuerermäßigung auszahlt. Dies ist nicht der Fall. Die Steuerermäßigung ist
nur der Betrag, der über die Höhe der möglichen Zulagen hinausgeht. Wird die
Altersvorsorgezulage vier Jahre lang nicht durch einen Antrag abgerufen,
verfällt der Anspruch auf diese. Zur Vereinfachung des Antragsverfahrens
wurde der sogenannte Dauerzulagenantrag eingeführt. Dieser bevollmächtigt
den Anbieter, Altersvorsorgezulage zu beantragen, ohne für jeden Antrag die
Zustimmung des Versicherten einholen zu müssen.
Die Altersvorsorgezulage gibt es nur für zertifizierte, förderungsfähige
Sparformen (siehe unten), die von der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) gem. AltZertG zertifiziert sind.
Zertifizierungsvoraussetzungen
- Zu Beginn der Auszahlungsphase muss mindestens die Summe der
eingezahlten Beiträge (Eigenleistung + staatliche Zulage) garantiert werden.
- Leistungen dürfen frühestens ab dem 60. Lebensjahr erbracht werden,
- Die Leistung muss als lebenslange Rentenzahlung erfolgen, etwa in Form
einer Leibrente oder eines Auszahlungsplanes, der mit einer Leibrente vom
65. Lebensjahr an verbunden ist.
- Die Abschluss- und Vertriebskosten müssen auf mindestens fünf Jahre
verteilt werden.
- Bestimmte Informationen (z. B. über die Verwendung der Vorsorgebeiträge,
die Höhe der Verwaltungskosten, u. ä.) müssen bereitgestellt werden.
- Eine vierteljährliche Kündigungs- oder Ruhestellungsmöglichkeit muss
vorhanden sein.
- Laufende Beitragszahlung
Zusätzlich hat der Gesetzgeber dem Anbieter weit reichende
Informationspflichten auferlegt, z. B. über Abschluss-, Vertriebs- und
Verwaltungskosten, Stand des Altersvorsorgevermögens und Aspekte der
Kapitalanlage.
Ferner muss der Versicherte der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen.
Fällt diese dauerhaft weg, müssen die Zulagen und die steuerliche Förderung
zurückgezahlt werden. Bei vorübergehendem Wegfall kann eine Stundung der
Rückzahlung gewährt werden. Dies ist zum Beispiel bei Umzug ins Ausland der
Fall. Kehrt man also vor dem Renteneintritt wieder in die Bundesrepublik
zurück, so behält man die staatliche Förderung.
Außerdem kann der Vertrag eine Verwendung des Altersvorsorgevermögens zum
Erwerb einer selbst genutzten Immobilie vorsehen. Der Erwerber einer
Immobilie darf aus dem angesparten Vermögen einen Betrag zwischen 10.000 und
50.000 EUR entnehmen, ohne dass dies förderschädlich wäre (Darlehen an sich
selbst). Der entnommene Betrag muss jedoch spätestens bis zum 65. Lebensjahr
in gleichen Raten zurückgezahlt werden. Da gegenwärtig kaum ein Sparer den
Mindestentnahmebetrag angespart hat (Ausnahme: zusätzliche ungeförderte
Sparzahlungen), wird diese Option der Riester-Rente erst in einigen Jahren
in den Fokus rücken.
Zulagenberechtigte Personen
Anspruch auf Altersvorsorgezulage haben zur Zeit folgende Personen (geregelt
in § 10a EStG), wenn sie der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen:
- rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer
- rentenversicherungspflichtige Selbständige (z. B. Handwerker und über
Künstlersozialkasse versicherte Künstler)
- Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der
Landwirte
- Kindererziehende (maximal für die ersten drei Lebensjahre eines jeden
Kindes)
- Bezieher von Arbeitslosengeld (einschließlich berechtigter Bezieher von
Arbeitslosengeld, deren Leistungen aufgrund der Anrechnung von Einkommen
und/oder Vermögen ruhen)
- Bezieher von Krankengeld
- nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (z. B. bei Pflege von
Angehörigen im Haushalt)
- Wehr- und Zivildienstleistende
- geringfügig Beschäftigte bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit,
wenn der Beitrag des Arbeitgebers auf den vollen Rentenversicherungs-Beitrag
aufgestockt wird
- Bezieher von Vorruhestandsgeld, sofern diese zuvor pflichtversichert
waren
- Beamte, Richter und Soldaten sowie diesen gleichgestellte Personen, die
in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der
Versicherungspflicht befreit sind, weil ihnen eine beamtenrechtliche oder
beamtenähnliche Versorgung gewährleistet wird
- Amtsträger
- Arbeitslosengeld II-Empfänger sind ebenfalls riesterzulagenberechtigt
- sowie die Ehepartner aller Zulagenberechtigten
[Quelle: Wikipedia, die freie Enzyklopädie]