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Riester-Rente

Riester-Rente ist eine umgangssprachliche Bezeichnung einer vom Staat durch Zulagen (siehe unten) und Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten (siehe unten) geförderten, privat finanzierten Rente in Deutschland. Die Förderung ist im Altersvermögensgesetz (AVmG) geregelt.

Die Bezeichnung "Riester-Rente" geht auf Walter Riester zurück, der als Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Förderung der freiwilligen Altersvorsorge durch eine Altersvorsorgezulage vorschlug. Anlass war die Reform der gesetzlichen Rentenversicherung 2000/2010, bei der das Nettorentenniveau des Eckrentners, also eines idealtypischen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, der 45 Jahre lang Sozialversicherungsbeträge eingezahlt hat, von 70 % auf 67 % reduziert wurde.

Eigenschaften der Riesterrente

Alle zulagenberechtigten Personen (siehe unten) können eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung aufbauen.

  • Gemäß den Zertifizierungsvoraussetzungen (siehe unten) muss der Anbieter zum Beginn des Auszahlungszeitpunktes mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge garantieren.
  • Zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum zur Altersvorsorge können unter bestimmten Voraussetzungen 10.000 Euro bis 50.000 Euro aus den Einlagen eines Riester-Vertrages zinslos entnommen werden. Diese müssen jedoch spätestens ab zwei Jahre nach Entnahme in gleich hohen Raten bis zum Rentenbeginn zurückgezahlt werden. Die Rückzahlungsraten werden nicht gefördert. Um weiterhin eine Riesterförderung zu erhalten, sind zusätzliche Sparleistungen nötig.
  • Das Kapital, das sich in einem Riester-Vertrag befindet, bleibt bei längerer Arbeitslosigkeit (ALG II) bei der Anrechnung von Vermögen unberücksichtigt.
  • Das angesparte Kapital kann, wenn auch gebührenpflichtig, auf einen anderen Tarif beim selben Anbieter oder auf einen anderen, eventuell leistungsfähigeren, Anbieter übertragen werden. Zu beachten ist, dass zum Zeitpunkt der Übertragung weniger Kapital angespart sein kann, als Sparbeiträge in Summe eingezahlt wurden. Gründe hierfür können u. a. sein: abgezogene Abschlusskosten und Provisionen bei Riester-Versicherungen, schlechte Kursentwicklung bei Fonds.

Gesetzliche Bedingungen und Einschränkungen

Die Förderung kann nur in zertifizierten (siehe unten), speziellen förderungsfähigen (siehe unten) Altersvorsorgeverträgen in Anspruch genommen werden.

Weitere Nachteile sind:

  • Die spätere Auszahlung wird nur als Leibrente gewährt. Eine 30%ige Teilauszahlung bei Rentenbeginn ist zulagenunschädlich möglich.
  • Die anfängliche Teilauszahlung und laufende Rentenzahlungen sind voll steuerpflichtig.
  • Die Zulagen und Steuervergünstigungen müssen bei schädlicher Verwendung (siehe unten) zurückgezahlt werden.
    • So auch bei Tod der anspruchsberechtigten Person vor Rentenbeginn. In diesen Fällen kann jedoch der Ehepartner, sofern er einen eigenen Riester-Vertrag hat, die Zulagen des Verstorbenen übernehmen.
    • Sofern der spätere Hauptwohnsitz ins Ausland verlegt wird, müssen die Zulagen und Steuervorteile ebenfalls zurückgezahlt werden (aktuell: 15 % der mtl. Rente).
  • Eine Beleihung des eingezahlten Kapitals ist nicht möglich.
  • Ein Wechsel des Vertrags kann Kosten verursachen.

Funktionsweise

Die Riester-Rente ist eine private oder betriebliche Altersvorsorge auf freiwilliger Basis. Zulässige Leistungen sind Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten. Während der Einzahlungsphase werden Beiträge in förderfähige Sparformen (siehe unten) eingezahlt. Der Staat gewährt dafür zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der Einzahlungsphase eine Altersvorsorgezulage (Abschnitt XI EStG) oder einen steuermindernden Sonderausgabenabzug (§ 10a, §§ 79 ff EStG). Die Altersvorsorgezulage fließt dabei in den Vertrag und nicht direkt an den Beitragszahler. Die Altersvorsorgezulage muss beantragt werden.

Ein häufiger Irrtum ist, dass es nicht nötig sei, Zulagen zu beantragen, da die Günstigerprüfung des Finanzamts diese berücksichtigt und ggf. als Steuerermäßigung auszahlt. Dies ist nicht der Fall. Die Steuerermäßigung ist nur der Betrag, der über die Höhe der möglichen Zulagen hinausgeht. Wird die Altersvorsorgezulage vier Jahre lang nicht durch einen Antrag abgerufen, verfällt der Anspruch auf diese. Zur Vereinfachung des Antragsverfahrens wurde der sogenannte Dauerzulagenantrag eingeführt. Dieser bevollmächtigt den Anbieter, Altersvorsorgezulage zu beantragen, ohne für jeden Antrag die Zustimmung des Versicherten einholen zu müssen.

Die Altersvorsorgezulage gibt es nur für zertifizierte, förderungsfähige Sparformen (siehe unten), die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) gem. AltZertG zertifiziert sind.

Zertifizierungsvoraussetzungen

  • Zu Beginn der Auszahlungsphase muss mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge (Eigenleistung + staatliche Zulage) garantiert werden.
  • Leistungen dürfen frühestens ab dem 60. Lebensjahr erbracht werden,
  • Die Leistung muss als lebenslange Rentenzahlung erfolgen, etwa in Form einer Leibrente oder eines Auszahlungsplanes, der mit einer Leibrente vom 65. Lebensjahr an verbunden ist.
  • Die Abschluss- und Vertriebskosten müssen auf mindestens fünf Jahre verteilt werden.
  • Bestimmte Informationen (z. B. über die Verwendung der Vorsorgebeiträge, die Höhe der Verwaltungskosten, u. ä.) müssen bereitgestellt werden.
  • Eine vierteljährliche Kündigungs- oder Ruhestellungsmöglichkeit muss vorhanden sein.
  • Laufende Beitragszahlung

Zusätzlich hat der Gesetzgeber dem Anbieter weit reichende Informationspflichten auferlegt, z. B. über Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten, Stand des Altersvorsorgevermögens und Aspekte der Kapitalanlage.

Ferner muss der Versicherte der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Fällt diese dauerhaft weg, müssen die Zulagen und die steuerliche Förderung zurückgezahlt werden. Bei vorübergehendem Wegfall kann eine Stundung der Rückzahlung gewährt werden. Dies ist zum Beispiel bei Umzug ins Ausland der Fall. Kehrt man also vor dem Renteneintritt wieder in die Bundesrepublik zurück, so behält man die staatliche Förderung.

Außerdem kann der Vertrag eine Verwendung des Altersvorsorgevermögens zum Erwerb einer selbst genutzten Immobilie vorsehen. Der Erwerber einer Immobilie darf aus dem angesparten Vermögen einen Betrag zwischen 10.000 und 50.000 EUR entnehmen, ohne dass dies förderschädlich wäre (Darlehen an sich selbst). Der entnommene Betrag muss jedoch spätestens bis zum 65. Lebensjahr in gleichen Raten zurückgezahlt werden. Da gegenwärtig kaum ein Sparer den Mindestentnahmebetrag angespart hat (Ausnahme: zusätzliche ungeförderte Sparzahlungen), wird diese Option der Riester-Rente erst in einigen Jahren in den Fokus rücken.

Zulagenberechtigte Personen

Anspruch auf Altersvorsorgezulage haben zur Zeit folgende Personen (geregelt in § 10a EStG), wenn sie der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen:

  • rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer
  • rentenversicherungspflichtige Selbständige (z. B. Handwerker und über Künstlersozialkasse versicherte Künstler)
  • Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
  • Kindererziehende (maximal für die ersten drei Lebensjahre eines jeden Kindes)
  • Bezieher von Arbeitslosengeld (einschließlich berechtigter Bezieher von Arbeitslosengeld, deren Leistungen aufgrund der Anrechnung von Einkommen und/oder Vermögen ruhen)
  • Bezieher von Krankengeld
  • nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (z. B. bei Pflege von Angehörigen im Haushalt)
  • Wehr- und Zivildienstleistende
  • geringfügig Beschäftigte bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit, wenn der Beitrag des Arbeitgebers auf den vollen Rentenversicherungs-Beitrag aufgestockt wird
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld, sofern diese zuvor pflichtversichert waren
  • Beamte, Richter und Soldaten sowie diesen gleichgestellte Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, weil ihnen eine beamtenrechtliche oder beamtenähnliche Versorgung gewährleistet wird
  • Amtsträger
  • Arbeitslosengeld II-Empfänger sind ebenfalls riesterzulagenberechtigt
  • sowie die Ehepartner aller Zulagenberechtigten

[Quelle: Wikipedia, die freie Enzyklopädie]

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