Berufsunfähigkeit
Britische-Leben
Fondsgeb.-Leben
Haftpflicht
Hausrat
Kapital-Leben
Kfz-Versicherung
Private Kranken
Rechtsschutz
Rente
Riester-Rente
Risiko-Leben
Rürup-Rente
Baufinanzierung
Bausparen
Hausrat
Kreditkarte
Ratenkredit
Girokonto
Bausparen
Tagesgeld
Rentenfonds
Strompreise

detailierte Informationen zum Thema "Kfz-Versicherung" einblenden (1334 Worte) >>>

Kfz-Haftpflichtversicherung

Eine Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung (Pflichtversicherung), welche die Schadensersatzansprüche deckt, die einem Dritten durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr entstehen. Der Schaden kann beispielsweise durch einen Verkehrsunfall entstehen, an dem der Fahrer eines Kfz des Versicherten die Schuld trägt oder für dessen Folgen er verschuldensunabhängig einzustehen hat.

Das Kraftfahrzeug-Haftplichtversicherungsrecht ist in der Europäischen Union weitgehend vereinheitlicht, allerdings weichen die Höchst-Schadenssummen in den EU-Staaten noch erheblich voneinander ab.

Rechtliche Grundlagen

Das Kraftfahrzeug-Schadenrecht weicht in einigen Punkten vom allgemeinen Schadenersatzrecht ab.

Schadenersatzpflichtig ist im Regelfall der Fahrer, der den Schaden verursacht hat. Da es praktisch nicht möglich ist, alle Inhaber einer Fahrerlaubnis einer Versicherungspflicht zu unterziehen, greift der Gesetzgeber zu einem Trick: Speziell im Straßenverkehr haftet durch gesetzliche Anordnung (in Deutschland gemäß § 7 Straßenverkehrsgesetz) nicht nur der Fahrer für die von ihm verursachten Schäden, sondern auch der Halter des Fahrzeugs (siehe Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief), und zwar auch, ohne dass ihn ein eigenes Verschulden trifft. Es ist eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, dass Schadensersatz nur bei eigenem Verschulden geleistet werden muss.

Der Halter ist nach dem Pflichtversicherungsgesetz zur Versicherung seines Kraftfahrzeugs verpflichtet. Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt (in Deutschland nach § 5 PflVG) ein Kontrahierungszwang, d.h. das Versicherungsunternehmen muss grundsätzlich einen Antrag auf Erteilung einer Kfz-Haftpflichtversicherung bestätigen und darf nur unter bestimmten Bedingungen das Zustandekommen eines Vertrages verweigern.

Folgende Schadenarten werden über die Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt:

  • Personenschäden (Heilungskosten bei Personenschäden / Renten bei Invalidität)
  • Sachschäden (Reparaturen an anderen Fahrzeugen / Objekten (z.B. Leitplanke))
  • Vermögensschäden
  • immaterielle Schäden, beispielsweise Schmerzensgeld

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzt auch diejenigen Ansprüche, die sich aus der Betriebsgefahr (verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung) ergeben.

Der betroffene Fahrzeugführer ist mitversichert.

Eine weitere Besonderheit ist die Regulierungsvollmacht der Kfz-Haftpfichtversicherung: Sie darf Schäden auch gegen den Willen des Versicherungsnehmers regulieren. Als Ausgleich hat der Versicherungsnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht im Schadensfall (wirksam allerdings nur für die Zukunft).

Für den Geschädigten ist von Bedeutung, dass er die Kfz-Haftpflichtversicherung direkt auf Schadensersatz in Geld (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz) in Anspruch nehmen kann. Er vermeidet hierdurch, seine Ansprüche gegen den Fahrer oder Halter geltend machen zu müssen und trotz juristischem Erfolg bei deren Zahlungsunfähigkeit leer auszugehen. Dennoch werden in der Regel in gerichtlichen Auseinandersetzungen die Versicherung, der Halter und der Fahrer gleichzeitig in Anspruch genommen. Dies hat prozesstaktische Gründe: Beispielsweise kann der als Anspruchsgegner verklagte Fahrer hierdurch nicht mehr als Zeuge auftreten.

Beitragsgestaltung

Das Versicherungsunternehmen ist in seiner Beitragsgestaltung weitestgehend frei. Es gibt im Vergleich der Versicherungsunternehmen untereinander deutliche Preisunterschiede.

Auf den Beitrag der Kfz-Haftpflichtversicherung wird ein sogenannter Schadenfreiheitsrabatt angerechnet. So reduziert sich durch das Bonus/Malus-System, je nachdem wie lange der Vertrag schadenfrei läuft, die Versicherungsprämie um bis zu 70 % (in Österreich 50 %). Bei besonderer Schadenhäufigkeit wird ein Zuschlag berechnet (bis zu 245 % der Normalprämie, in Österreich bis 200 %).

Die Prämien werden ferner mit statistischen Merkmalen berechnet:

  • Typklasse des Fahrzeuges (Schadenhäufigkeit eines bestimmten Fahrzeugmodells)
  • Regionalklasse des Zulassungsortes (Schadenhäufigkeit in einem regional begrenzten Gebiet)

Die Deregulierung des deutschen Versicherungsmarktes hat darüber hinaus zu zahlreichen weiteren Prämienermittlungsmerkmalen geführt. Sie sind abhängig von der jeweiligen Risikoeinschätzung des Fahrers oder seines Umfeldes. So gibt es, insbesondere bei Personenkraftwagen:

Beispiele für sogenannte weiche Tarifmerkmale können sein:

  • Alter des Versicherungsnehmers (VN) / der Fahrer
  • Zeitraum seit Ausstellung der Fahrerlaubnis des Halters und/oder des Fahrers
  • Alter des Fahrzeuges, Zeitwert und/oder Neuwert des Fahrzeuges
  • Regelmäßiger Abstellplatz des Fahrzeuges
  • Beruf des VN - Besondere Tarife für Angehörige des öffentlichen Dienstes
  • Jährliche Fahrleistung (z. B. relevant in Bezug auf sogenannte Saison-Kennzeichen)
  • Einschränkung auf bestimmte Fahrer bzw. auf minimales Alter und/oder Fahrpraxis des Fahrers
  • im Haushalt lebende Kinder

Darüber hinaus gibt es oft weitere individuelle Tarifmerkmale der Versicherer. Da sich diese jedoch häufig, in der Gewichtung durch den Versicherer oder auch durch Veränderungen im persönlichen Umfeld des Versicherungsnehmers ändern können, empfiehlt es sich, von Zeit zu Zeit eine Überprüfung des abgeschlossenen Vertrages vorzunehmen.

Zwar ist der Versicherer bei einem Verstoß des Versicherungsnehmers gegen die vertraglich vereinbarten "weichen Tarifmerkmale" nicht von der Leistungspflicht befreit, jedoch sind in der Regel Vertragsstrafen, die bis zur Höhe der doppelten 100 %-Normalprämie gehen können, vorgesehen.

Bei gewerblichen Risiken spielt häufig der objektive Schadenverlauf eine größere Rolle. So werden hier in der Regel keine "weichen Tarifmerkmale" herangezogen.

Deckungssumme

Die Deckungs- oder Versicherungssumme bezeichnet die maximale Entschädigungsleistung aus der KFZ-Haftpflichtversicherung.

Aktuelle Deckungssummen in Deutschland sind:

  • Gesetzliche Mindestdeckungssummen (2,5 Millionen Euro für Personenschäden bei drei oder mehr Geschädigten 7,5 Millionen Euro) und 500.000 Euro für Sachschäden
  • 50 oder 100 Mio. Euro Pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (Mit Begrenzung auf maximal 8 Millionen Euro je geschädigte Person)

Überschreitet die Schadenhöhe die Deckungssumme so haftet der Schädiger, dem Grunde nach, selbst über die Höhe der Differenz.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist rechtlich, gegenüber dem Geschädigten, immer, zumindest bis zur Höhe der Deckungssumme, zur Leistung verpflichtet. Bei grober Fahrlässigkeit (z. B. abgefahrene Reifen) oder Vorsatz (z. B. Trunkenheitsfahrt) kann der Versicherer jedoch Regress vom Versicherungsnehmer verlangen. Dieser Regressanspruch ist zunächst, pro Schadenfall, auf 5000 Euro begrenzt. Jedoch hat die Rechtsprechung bereits in besonders schweren Fällen dem Versicherer den doppelten Regressanspruch zugesprochen.

Entschädigungsleistungen

Bei Sachschäden werden vorrangig die Reparaturkosten und eine Prämie für die Wertminderung erstattet. Bei technischen oder wirtschaftlichen Totalschäden wird der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes ersetzt.

Vertragsbeendigung

Kfz-Haftpflichtversicherungsverträge sind üblicherweise Jahresverträge und verlängern sich, sofern keiner der Vertragsparteien kündigt, stillschweigend von Jahr zur Jahr.

Gründe zur Vertragsbeendigung:

  • Ordentliche Kündigung (durch Versicherer / Versicherungsnehmer zum Ablauf)
  • Wegfall des versicherten Risikos (Kfz wird verkauft, Totalschaden)
  • Stillegung des Fahrzeuges (zuerst Ruheversicherung / nach 18 Monaten Beendigung)
  • außerordentliche Kündigung durch den Versicherer, beispielsweise infolge Nichtzahlung der Prämie oder bei arglistiger Täuschung seitens des Versicherungsnehmers
  • außerordentliche Kündigung durch den Versicherungsnehmer, beispielsweise bei Prämienerhöhung durch den Versicherer oder anlässlich einer Schadensregulierung

Nachhaftung

Die Nachhaftung tritt nach Beendigung des eigentlichen Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrages ein. So sind - zumindest in Deutschland - alle Haftpflichtversicherer verpflichtet, im Falle einer Vertragsbeendigung bis zu einem Monat darüber hinaus im gesetzlichen Umfang zu haften.

Nach dieser Nachhaftung können Entschädigungsleistungen nur noch gegenüber dem Versicherungsnehmer bzw. Halter, unter bestimmten Voraussetzungen (zum Beispiel bei Fahrerflucht) jedoch auch über die Verkehrsopferhilfe, geltend gemacht werden.

Eine Ausfalldeckung, wie aus der Privat-Haftpflichtversicherung bekannt, gibt es für im Inland verursachte Schäden bislang nicht.

Schäden mit ausländischen Fahrzeugen

In der EU und den meisten anderen Ländern ist eine Kfz-Haftpflichtversicherung Voraussetzung für die Zulassung eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr. Schwierig können sich Unfälle mit Fahrzeugen aus anderen Ländern gestalten. So gelten im Ausland häufig sehr niedrige Deckungssummen. Eine eventuell entstehende Differenz zur tatsächlichen Schadenhöhe kann durch anderweitige Versicherungen, beispielsweise Kaskoversicherung, teilweise auch über Schutzbriefleistungen abgefangen werden.

Waren früher die Dienste eines (ausländischen) Rechtsanwaltes zur Feststellung der Schadenersatzansprüche mit ausländischen Versicherungen notwendig, so werden diese Verhandlungen in der EU seit 2003 durch inländische Regulierungsstellen stark vereinfacht. Bei Unfällen mit ausländischen Fahrzeugen in Deutschland vermittelt das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. einen deutschen Haftpflichtversicherer, der die Schadensregulierung stellvertretend übernimmt.

Bei Fahrten ins Ausland benötigt man meist zum Nachweis einer gültigen Kfz-Haftpflichtversicherung die grüne Versicherungskarte. Sie ist zwar in den EU-Staaten und in vielen anderen Staaten nicht mehr zwingend vorgeschrieben (innerhalb der EU gilt das sogenannte Kennzeichenabkommen). Das Mitführen der Internationalen Versicherungskarte für Kraftverkehr (auch: Grüne Karte genannt) kann bei einem Unfall die Schadensabwicklung jedoch wesentlich erleichtern. Diese sollte der Fahrer eines Fahrzeuges bei grenzüberschreitendem Verkehr zum Nachweis mitführen.

Ursprung ist die UNO-Empfehlung Nr. 5. Daraus resultieren die weiteren Abkommen. Zuständige Organisation ist das Council of Bureaux mit Sitz in London. Das ursprüngliche Grüne-Karte-System hatte 13 Staaten. Heute sind es 44. Dies gilt hauptsächlich für Europa.

Manche Versicherer kombinieren Haftpflichtversicherungen mit sog. Schutzbriefen, die Zusatzleistungen mitbringen, wie man sie von Automobilclubs kennt. Dazu zählen Pannenhilfe, Abschleppdienste, Übernachtung und Rücktransport. Ein Schutzbrief kann ebenso spezielle Auslandsangebote wie Ersatzteillieferungen beinhalten.

[Quelle: Wikipedia, die freie Enzyklopädie]

   <<< ausblenden