Kfz-Haftpflichtversicherung
Eine Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine gesetzlich vorgeschriebene
Versicherung (Pflichtversicherung), welche die Schadensersatzansprüche
deckt, die einem Dritten durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs im
Straßenverkehr entstehen. Der Schaden kann beispielsweise durch einen
Verkehrsunfall entstehen, an dem der Fahrer eines Kfz des Versicherten die
Schuld trägt oder für dessen Folgen er verschuldensunabhängig einzustehen
hat.
Das Kraftfahrzeug-Haftplichtversicherungsrecht ist in der Europäischen Union
weitgehend vereinheitlicht, allerdings weichen die Höchst-Schadenssummen in
den EU-Staaten noch erheblich voneinander ab.
Rechtliche Grundlagen
Das Kraftfahrzeug-Schadenrecht weicht in einigen Punkten vom allgemeinen
Schadenersatzrecht ab.
Schadenersatzpflichtig ist im Regelfall der Fahrer, der den Schaden
verursacht hat. Da es praktisch nicht möglich ist, alle Inhaber einer
Fahrerlaubnis einer Versicherungspflicht zu unterziehen, greift der
Gesetzgeber zu einem Trick: Speziell im Straßenverkehr haftet durch
gesetzliche Anordnung (in Deutschland gemäß § 7 Straßenverkehrsgesetz) nicht
nur der Fahrer für die von ihm verursachten Schäden, sondern auch der Halter
des Fahrzeugs (siehe Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief), und zwar auch, ohne
dass ihn ein eigenes Verschulden trifft. Es ist eine Ausnahme von dem
allgemeinen Grundsatz, dass Schadensersatz nur bei eigenem Verschulden
geleistet werden muss.
Der Halter ist nach dem Pflichtversicherungsgesetz zur Versicherung seines
Kraftfahrzeugs verpflichtet. Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt (in
Deutschland nach § 5 PflVG) ein Kontrahierungszwang, d.h. das
Versicherungsunternehmen muss grundsätzlich einen Antrag auf Erteilung einer
Kfz-Haftpflichtversicherung bestätigen und darf nur unter bestimmten
Bedingungen das Zustandekommen eines Vertrages verweigern.
Folgende Schadenarten werden über die Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt:
- Personenschäden (Heilungskosten bei Personenschäden / Renten bei
Invalidität)
- Sachschäden (Reparaturen an anderen Fahrzeugen / Objekten (z.B.
Leitplanke))
- Vermögensschäden
- immaterielle Schäden, beispielsweise Schmerzensgeld
Die Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzt auch diejenigen Ansprüche, die sich
aus der Betriebsgefahr (verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung) ergeben.
Der betroffene Fahrzeugführer ist mitversichert.
Eine weitere Besonderheit ist die Regulierungsvollmacht der
Kfz-Haftpfichtversicherung: Sie darf Schäden auch gegen den Willen des
Versicherungsnehmers regulieren. Als Ausgleich hat der Versicherungsnehmer
ein außerordentliches Kündigungsrecht im Schadensfall (wirksam allerdings
nur für die Zukunft).
Für den Geschädigten ist von Bedeutung, dass er die
Kfz-Haftpflichtversicherung direkt auf Schadensersatz in Geld (§ 3
Pflichtversicherungsgesetz) in Anspruch nehmen kann. Er vermeidet hierdurch,
seine Ansprüche gegen den Fahrer oder Halter geltend machen zu müssen und
trotz juristischem Erfolg bei deren Zahlungsunfähigkeit leer auszugehen.
Dennoch werden in der Regel in gerichtlichen Auseinandersetzungen die
Versicherung, der Halter und der Fahrer gleichzeitig in Anspruch genommen.
Dies hat prozesstaktische Gründe: Beispielsweise kann der als
Anspruchsgegner verklagte Fahrer hierdurch nicht mehr als Zeuge auftreten.
Beitragsgestaltung
Das Versicherungsunternehmen ist in seiner Beitragsgestaltung weitestgehend
frei. Es gibt im Vergleich der Versicherungsunternehmen untereinander
deutliche Preisunterschiede.
Auf den Beitrag der Kfz-Haftpflichtversicherung wird ein sogenannter
Schadenfreiheitsrabatt angerechnet. So reduziert sich durch das
Bonus/Malus-System, je nachdem wie lange der Vertrag schadenfrei läuft, die
Versicherungsprämie um bis zu 70 % (in Österreich 50 %). Bei besonderer
Schadenhäufigkeit wird ein Zuschlag berechnet (bis zu 245 % der
Normalprämie, in Österreich bis 200 %).
Die Prämien werden ferner mit statistischen Merkmalen berechnet:
- Typklasse des Fahrzeuges (Schadenhäufigkeit eines bestimmten
Fahrzeugmodells)
- Regionalklasse des Zulassungsortes (Schadenhäufigkeit in einem regional
begrenzten Gebiet)
Die Deregulierung des deutschen Versicherungsmarktes hat darüber hinaus zu
zahlreichen weiteren Prämienermittlungsmerkmalen geführt. Sie sind abhängig
von der jeweiligen Risikoeinschätzung des Fahrers oder seines Umfeldes. So
gibt es, insbesondere bei Personenkraftwagen:
Beispiele für sogenannte weiche Tarifmerkmale können sein:
- Alter des Versicherungsnehmers (VN) / der Fahrer
- Zeitraum seit Ausstellung der Fahrerlaubnis des Halters und/oder des
Fahrers
- Alter des Fahrzeuges, Zeitwert und/oder Neuwert des Fahrzeuges
- Regelmäßiger Abstellplatz des Fahrzeuges
- Beruf des VN - Besondere Tarife für Angehörige des öffentlichen Dienstes
- Jährliche Fahrleistung (z. B. relevant in Bezug auf sogenannte
Saison-Kennzeichen)
- Einschränkung auf bestimmte Fahrer bzw. auf minimales Alter und/oder
Fahrpraxis des Fahrers
- im Haushalt lebende Kinder
Darüber hinaus gibt es oft weitere individuelle Tarifmerkmale der
Versicherer. Da sich diese jedoch häufig, in der Gewichtung durch den
Versicherer oder auch durch Veränderungen im persönlichen Umfeld des
Versicherungsnehmers ändern können, empfiehlt es sich, von Zeit zu Zeit eine
Überprüfung des abgeschlossenen Vertrages vorzunehmen.
Zwar ist der Versicherer bei einem Verstoß des Versicherungsnehmers gegen
die vertraglich vereinbarten "weichen Tarifmerkmale" nicht von der
Leistungspflicht befreit, jedoch sind in der Regel Vertragsstrafen, die bis
zur Höhe der doppelten 100 %-Normalprämie gehen können, vorgesehen.
Bei gewerblichen Risiken spielt häufig der objektive Schadenverlauf eine
größere Rolle. So werden hier in der Regel keine "weichen Tarifmerkmale"
herangezogen.
Deckungssumme
Die Deckungs- oder Versicherungssumme bezeichnet die maximale
Entschädigungsleistung aus der KFZ-Haftpflichtversicherung.
Aktuelle Deckungssummen in Deutschland sind:
- Gesetzliche Mindestdeckungssummen (2,5 Millionen Euro für
Personenschäden bei drei oder mehr Geschädigten 7,5 Millionen Euro) und
500.000 Euro für Sachschäden
- 50 oder 100 Mio. Euro Pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
(Mit Begrenzung auf maximal 8 Millionen Euro je geschädigte Person)
Überschreitet die Schadenhöhe die Deckungssumme so haftet der Schädiger, dem
Grunde nach, selbst über die Höhe der Differenz.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist rechtlich, gegenüber dem Geschädigten,
immer, zumindest bis zur Höhe der Deckungssumme, zur Leistung verpflichtet.
Bei grober Fahrlässigkeit (z. B. abgefahrene Reifen) oder Vorsatz (z. B.
Trunkenheitsfahrt) kann der Versicherer jedoch Regress vom
Versicherungsnehmer verlangen. Dieser Regressanspruch ist zunächst, pro
Schadenfall, auf 5000 Euro begrenzt. Jedoch hat die Rechtsprechung bereits
in besonders schweren Fällen dem Versicherer den doppelten Regressanspruch
zugesprochen.
Entschädigungsleistungen
Bei Sachschäden werden vorrangig die Reparaturkosten und eine Prämie für die
Wertminderung erstattet. Bei technischen oder wirtschaftlichen Totalschäden
wird der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes ersetzt.
Vertragsbeendigung
Kfz-Haftpflichtversicherungsverträge sind üblicherweise Jahresverträge und
verlängern sich, sofern keiner der Vertragsparteien kündigt, stillschweigend
von Jahr zur Jahr.
Gründe zur Vertragsbeendigung:
- Ordentliche Kündigung (durch Versicherer / Versicherungsnehmer zum
Ablauf)
- Wegfall des versicherten Risikos (Kfz wird verkauft, Totalschaden)
- Stillegung des Fahrzeuges (zuerst Ruheversicherung / nach 18 Monaten
Beendigung)
- außerordentliche Kündigung durch den Versicherer, beispielsweise infolge
Nichtzahlung der Prämie oder bei arglistiger Täuschung seitens des
Versicherungsnehmers
- außerordentliche Kündigung durch den Versicherungsnehmer, beispielsweise
bei Prämienerhöhung durch den Versicherer oder anlässlich einer
Schadensregulierung
Nachhaftung
Die Nachhaftung tritt nach Beendigung des eigentlichen
Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrages ein. So sind - zumindest in
Deutschland - alle Haftpflichtversicherer verpflichtet, im Falle einer
Vertragsbeendigung bis zu einem Monat darüber hinaus im gesetzlichen Umfang
zu haften.
Nach dieser Nachhaftung können Entschädigungsleistungen nur noch gegenüber
dem Versicherungsnehmer bzw. Halter, unter bestimmten Voraussetzungen (zum
Beispiel bei Fahrerflucht) jedoch auch über die Verkehrsopferhilfe, geltend
gemacht werden.
Eine Ausfalldeckung, wie aus der Privat-Haftpflichtversicherung bekannt,
gibt es für im Inland verursachte Schäden bislang nicht.
Schäden mit ausländischen Fahrzeugen
In der EU und den meisten anderen Ländern ist eine
Kfz-Haftpflichtversicherung Voraussetzung für die Zulassung eines
Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr. Schwierig können sich Unfälle
mit Fahrzeugen aus anderen Ländern gestalten. So gelten im Ausland häufig
sehr niedrige Deckungssummen. Eine eventuell entstehende Differenz zur
tatsächlichen Schadenhöhe kann durch anderweitige Versicherungen,
beispielsweise Kaskoversicherung, teilweise auch über Schutzbriefleistungen
abgefangen werden.
Waren früher die Dienste eines (ausländischen) Rechtsanwaltes zur
Feststellung der Schadenersatzansprüche mit ausländischen Versicherungen
notwendig, so werden diese Verhandlungen in der EU seit 2003 durch
inländische Regulierungsstellen stark vereinfacht. Bei Unfällen mit
ausländischen Fahrzeugen in Deutschland vermittelt das Deutsche Büro Grüne
Karte e.V. einen deutschen Haftpflichtversicherer, der die
Schadensregulierung stellvertretend übernimmt.
Bei Fahrten ins Ausland benötigt man meist zum Nachweis einer gültigen
Kfz-Haftpflichtversicherung die grüne Versicherungskarte. Sie ist zwar in
den EU-Staaten und in vielen anderen Staaten nicht mehr zwingend
vorgeschrieben (innerhalb der EU gilt das sogenannte Kennzeichenabkommen).
Das Mitführen der Internationalen Versicherungskarte für Kraftverkehr (auch:
Grüne Karte genannt) kann bei einem Unfall die Schadensabwicklung jedoch
wesentlich erleichtern. Diese sollte der Fahrer eines Fahrzeuges bei
grenzüberschreitendem Verkehr zum Nachweis mitführen.
Ursprung ist die UNO-Empfehlung Nr. 5. Daraus resultieren die weiteren
Abkommen. Zuständige Organisation ist das Council of Bureaux mit Sitz in
London. Das ursprüngliche Grüne-Karte-System hatte 13 Staaten. Heute sind es
44. Dies gilt hauptsächlich für Europa.
Manche Versicherer kombinieren Haftpflichtversicherungen mit sog.
Schutzbriefen, die Zusatzleistungen mitbringen, wie man sie von
Automobilclubs kennt. Dazu zählen Pannenhilfe, Abschleppdienste,
Übernachtung und Rücktransport. Ein Schutzbrief kann ebenso spezielle
Auslandsangebote wie Ersatzteillieferungen beinhalten.
[Quelle: Wikipedia, die freie Enzyklopädie]