Kapitalbildende Lebensversicherung
Die klassische Form der kapitalbildenden Versicherung ist die gemischte
Lebensversicherung, eine Lebensversicherung auf den Todes- und den
Erlebensfall.
Die gemischte Lebensversicherung kombiniert Todesfallabsicherung und
Sparvorgang. Die Leistung (Versicherungssumme) wird fällig bei Tod bzw.
Erleben des Ablaufs. Das Bezugsrecht kann durch den Versicherungsnehmer
getrennt für den Erlebens- und Todesfall festgelegt werden.
Die gemischte Lebensversicherung ist eine vor allem in Deutschland - unter
anderem auch wegen der in der Vergangenheit günstigen steuerlichen
Behandlung der Erträge - weit verbreitete Form der langfristigen und
sicherheitsorientierten Geldanlage, insbesondere für die Altersvorsorge. Bei
Vertragsbeginnen ab dem 1. Januar 2005 sind Auszahlungen von
Lebensversicherungen allerdings nicht mehr steuerfrei sondern nur noch
steuerbegünstigt.
Auch die aufgeschobene Rentenversicherungen ist eine kapitalbildende
Versicherung. Hier bleiben Zinserträge aus der Aufschubzeit, also der
Vertragslaufzeit vor dem Rentenbeginn steuerfrei, soweit die Auszahlung in
Form einer Leibrente erfolgt. Häufig besteht das Wahlrecht, sich den
Gegenwert der Rente, die sogenannte Kapitalabfindung, in einem Betrag
auszahlen zu lassen (Kapitalwahlrecht). Für diesen Fall gelten die gleichen
steuerlichen Regeln, wie für die gemischte Lebensversicherung.
Vor allem die Riester-Rente und Rürup-Rente werden steuerlich gefördert,
insbesondere auch mit staatlichen Zulagen. Dann besteht allerdings kein
Kapitalwahlrecht; auch verbietet es das Alterseinkünftegesetz, diese
geförderten Verträge zu beleihen, auf andere zu übertragen und diese vor dem
vollendeten 60. Lebensjahr zu verwerten. Siehe auch Vorsorgeaufwendungen,
Sonderausgabenabzug, Altersvorsorgezulage. Nur unter diesen Aspekten sollten
die Nachsteuer-Renditen mit anderen Anlagen zu verglichen werden.
In Österreich wird die gemischte Lebensversicherung (wie auch die
fondsgebundene Lebensversicherung) als Ab- und Erlebensversicherung
bezeichnet.
Die gemischte Lebensversicherung hat mehrere typische Anwendungen:
- Kapitalanlage, Sparprodukt.
- Hinterbliebenenvorsorge, aber auch zur Deckung der Erbschaftsteuer,
sogenannte unechte (Erbschaftsteuerversicherung).
- Kombinationsprodukt zur Familienabsicherung und zum Kapitalaufbau (meist
mit dem Ziel Altersvorsorge)
- Darlehenssicherung, insbesondere im Zusammenhang mit
Immobilienfinanzierungen
- Rückdeckung von Pensionszusagen in der betrieblichen Altersvorsorge
(Rückdeckungsversicherung)
- In Sonderformen Kapitalanlage für einen bestimmten Zweck, der auch dann
erreicht werden soll wenn der Anleger das Ende des Sparvorgangs nicht selbst
erlebt (z. B. die Ausbildungsversicherung und die Aussteuerversicherung
Will man die kapitalbildende Lebensversicherung in verschiedene Ausprägungen
und Gruppen unterteilen, so ist scharf zwischen Verkaufsbezeichnungen und
Versicherungsformen zu trennen. Versicherungstechnisch gehören
beispielsweise die Erbschaftsteuer-, die Vermögensnachfolge- und die
Sterbegeldversicherung zur gleichen Versicherungsform und unterscheiden sich
bei vielen Lebensversicherern technisch meist nicht. Vor diesem Hintergrund
ergibt sich folgende technische Unterteilung:
- Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall, auch als gemischte
Lebensversicherung bekannt (kapitalbildende Kapital-Lebensversicherung, oft
vereinfachend als die Kapital-Lebensversicherung bezeichnet)
Sowohl der Todesfall vor als auch das Erleben des Endes der
Vertragslaufzeit (Ablauf) stellen einen Versicherungsfall dar und führen zur
Leistung des vereinbarten Kapitals. Bei diesen Tarifen kann meist auch ohne
den Abschluss einer entsprechenden Zusatzversicherung der Todesfallschutz
erhöht werden.
- Kapitalversicherung mit lebenslangem Todesfallschutz (z. B.
Sterbegeldversicherung)
Die Beitragszahlungsdauer dieser Lebensversicherung endet häufig mit
einem bestimmten Alter (z. B. 80 Jahren). Danach bleibt die
Lebensversicherung beitragsfrei bestehen. Die Leistung wird erbracht, wenn
die versicherte Person stirbt oder ein vereinbartes, sehr hohes Lebensalter
erreicht. Manche Tarife bieten die Möglichkeit, am Ende der
Beitragszahlungsdauer eine Erlebensfallleistung abzurufen, so dass die
Lebensversicherung beendet wird oder mit einer reduzierten
Versicherungssumme bestehen bleibt. Der Vertrag entspricht damit letztlich
einer gemischten Versicherung mit sehr spätem Ablauf.
- Kapitalbildende Versicherung auf zwei verbundene Leben
ei dieser Variante gibt es zwei versicherte Personen. Die Versicherungssumme
wird nur einmal beim Tod der zuerst sterbenden versicherten Person während
der Versicherungsdauer, spätestens aber beim vereinbarten Ablauf fällig
(Versicherung auf den ersten Tod). Seltener gibt es auch Verträge, bei denen
erst beim Tod beider Versicherten gezahlt wird bzw. wenn einer der beiden
überlebt (Versicherung auf den zweiten Tod). Fälschlicherweise wird die
Versicherung auf verbundene Leben auch als "Verbundene Lebensversicherung"
bezeichnet. Eine verbundene Lebensversicherung ist eine Lebensversicherung,
die mehrere Leistungsarten kennt. So z. B. die Kapital-Lebensversicherung,
die Leistungen bei Erleben des Vertragsendes sowie auch im Todesfall
vorsieht.
- Termfix-Versicherung (z. B. Ausbildungsversicherung)
Bei der Termfix-Versicherung wird die Kapitalleistung stets zu einem
vorbestimmten Termin (daher Termfix) fällig. Versichert ist hier die
Beitragszahlung. Stirbt die versicherte Person (meist der Beitragszahler),
entfällt die weitere Beitragszahlungspflicht ohne Folgen für die Höhe der
Leistung. Das Risiko liegt also in dem zu frühen Tod des Beitragszahlers, da
hierdurch die Pflicht zur Zahlung der zur Finanzierung der Ablaufleistung
benötigten Beiträge entfällt.
- Optionstarife oder variable Lebensversicherung
Diese Rubrik ist ein Sammelbecken für alle Gestaltungsvarianten, die
sich nicht in die oben genannte Unterteilung einordnen lassen. Möglich sind
z. B. reduzierte Todesfallleistungen, Anpassungsoptionen während der
Laufzeit oder verschiedene Ablaufoptionen. Hier kann oft der Todesfallanteil
und der Sparanteil der Versicherung in bestimmten Grenzen variiert werden,
um den Vertrag den aktuellen Bedürfnissen anzupassen. Z. B. kann der
Sparanteil soweit reduziert werden, dass der Vertrag nur noch eine
Risikoversicherung ist oder der Risikoanteil kann bei reduziertem Bedarf an
Versicherungsschutz bis auf ein Minimum entfallen.
Gemeinsamkeiten
Neben der Kapitalanlage und den Überschusssystemen ist es insbesondere die
kalkulatorische Grundidee, die allen kapitalbildenden Lebensversicherungen
gemein ist: Beitrag abzüglich Kosten und Risikoanteilen über die Laufzeit
(bei der Kapitalversicherung mit lebenslangem Todesfallschutz die
Beitragszahlungsdauer) verzinst mit dem Rechnungszins ergibt die
Versicherungssumme. Der Teil der Ablaufleistung, der die Versicherungssumme
übersteigt, entspricht somit der Überschussbeteiligung der
Lebensversicherung.
Bei einer vorzeitigen Kündigung erhält der Versicherungsnehmer den so
genannten Rückkaufswert. Dieser wird vertraglich vereinbart und ist oft
höher als der tatsächliche Vertragswert zum Kündigungstermin (Zeitwert),
aber meist niedriger als die Summe der bislang eingezahlten Beiträge. Eine
positive Rendite des eingezahlten Kapitals ergibt sich meist erst nach
mehreren Jahren Laufzeit. Grund hierfür ist, dass die Beiträge höher sind,
als für die Erbringung der reinen Leistungen benötigt würde. Daher ist der
Wert des Vertrages anfangs niedrig im Vergleich zu den anfänglich gezahlten
Beiträgen. Zudem darf der gesetzliche Mindestrückkaufswert in § 176 Abs. 3
VVG noch um Stornoabschläge gemindert werden. Soweit die vertraglichen
Rückkaufswerte höher sind, spielt diese gesetzliche Vorgabe allerdings keine
Rolle. Die Stornoabschläge werden u. a. auch damit begründet, dass der
Lebensversicherer für vorzeitige Abgänge Anlagen höherer Liquidität und
entsprechend geringerer Rendite vorhalten muss und daher die angestrebte
Fristentransformation nicht idealtypisch realisieren kann. In der Praxis
werden diese Leistungen zwar in der Regel aus aktuellen Zahlungsströmen
bedient, da dieses Kapital aber dann nicht für Neuanlagen zur Verfügung
steht, ist der Schaden kalkulatorisch dennoch entstanden. Ein weiterer Grund
liegt in der auftretenden Antiselektion, da die Gefahr besteht, dass vor
allem schlechte Risiken im Bestand bleiben. Zudem bedeutet eine vorzeitige
Kündigung auch einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand im Vergleich zum
automatischen Verlauf des Vertrages.
Kapitalanlage
Lebensversicherer müssen in Höhe der Ansprüche der Versicherungsnehmer
Vermögenswerte (Sicherungsvermögen) vorhalten, auf die die
Versicherungsnehmer im Konkursfall einen gegenüber anderen Gläubigern
bevorzugten Zugriff haben. Zweck des Sicherungsvermögens ist ausschließlich
die Absicherung der Ansprüche der Versicherungsnehmer im Konkursfall. Bzgl.
der vertraglichen Ansprüche der Versicherungsnehmer zum Beispiel aus der
Überschussbeteiligung hat das Sicherungsvermögen keine besondere Funktion.
Um diese Vermögenswerte auch gegen Veruntreuung zu sichern, unterliegen sie
einem Doppelverschluss mit einem Treuhänder. Zugriff haben die
Bevollmächtigten des Versicherers auf diese Vermögenswerte nur zusammen mit
dem Treuhänder, sei es aufgrund von Bankvollmachten oder physisch durch
einen Safe, für den zwei verschiedene Schlüssel benötigt werden. Die
Vermögenswerte, die in dem Sicherungsvermögen gehalten werden dürfen,
unterliegen den strengen Vorschriften der Verordnung über die Anlage des
gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (Anlageverordnung). Sie
sind in einem Verzeichnis aufzuführen, dass der Überwachung durch den
Treuhänder und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
überwacht wird.
Hiernach hat der Lebensversicherer für die Kapitalanlage die
Anlagegrundsätze (Streuung, Mischung, Sicherheit, Rendite und Liquidität) zu
achten und muss bei jedem Investment die Vorschriften zur Kapitalanlage
prüfen, und zwar nach Anlageklassen und -quoten. So darf grundsätzlich nicht
mehr als 35 % des Sicherungsvermögens in Aktien investiert sein.
Darüber hinaus wird aus der Relation der Eigenmittel des Lebensversicherers
zu dem nach Anlagerisiko gewichteten Wert der Kapitalanlagen die so genannte
Solvabilitätsquote ermittelt. Da sich diese in einer bestimmten Spanne
bewegen muss, kann nur ein kapitalstarker Lebensversicherer auch in
riskantere Anlageformen investieren.
Überschüsse
Neben den bei der Risikolebensversicherung bereits beschriebenen Risiko- und
Kostenüberschüssen - die für den Ertrag einer kapitalbildenden
Lebensversicherung eine geringere Bedeutung haben - erzielen die Versicherer
bei dieser vor allem Überschüsse aus der Kapitalanlage, die so genannten
Zinsüberschüsse. Dabei handelt es sich um den Überschuss aller
Kapitalerträge des Lebensversicherers über den Rechnungszins hinaus. An
diesem Zinsüberschüssen sind die Versicherungsnehmer angemessen zu
beteiligen, soweit sie, was fast immer der Fall ist, positiv sind. Auch an
den übrigen Ergebnisquellen, also den Risiko-, Kosten- und sonstigen
Überschüssen sind die Versicherungsnehmer angemessen zu beteiligen, soweit
die jeweilige Ergebnisquelle positiv ist. Der Begriff angemessen ist ein
unbestimmter Rechtsbegriff und es ist die Aufgabe der BaFin, für die
Einhaltung dieser Vorgabe zur sorgen.
Zusätzlich ist gesetzlich bestimmt, dass die Überschussbeteiligung der
Versicherungsnehmer insgesamt (also aus allen Überschussquellen) nicht unter
einem bestimmten Mindestbetrag liegen darf. Dieser bestimmt sich aufgrund
der gesamten Kapitalerträge des Versicherers aus allen Kapitalanlagen.
Hierbei spielen die im Sicherungsvermögen gehaltenen Kapitalanlagen keine
besondere Rolle. Die gesamten Kapitalerträge des Versicherers werden
entsprechend dem Verhältnis zwischen Eigenkapital und Ansprüchen der
Versicherungsnehmer aufgeteilt. 90 % der hiernach auf die
Versicherungsnehmer entfallenden Kapitalerträge muss der Versicherer in
jedem Jahr für die Versicherungsnehmer verwenden entweder in Form einer
Erhöhung der individuellen Deckungsrückstellung durch rechnungsmäßigen Zins,
durch Direktgutschrift von Überschussanteilen oder durch Zuführung zur
Rückstellung für Beitragsrückerstattung, aus der die zugeführten Beträge
dann in späteren Jahren einzelnen Versicherungsnehmern gutgebracht werden.
Die zu berücksichtigenden Kapitalerträge werden auf Basis der
handelsrechtlichen Bewertung im Jahresabschluss bestimmt. Hat zum Beispiel
eine Versicherungsgesellschaft, eine Immobilie, die (nach Abschreibung) noch
mit 10,00 ¤ in den Büchern steht, so stehen den Versicherungsnehmern
mindestens 90 % der aus dieser Immobilie erwirtschafteten Gewinne zu, die im
Verhältnis zum Buchwert außerordentlich hoch sind. Andererseits hat bisher
die Abschreibung der Immobilie auch die Überschussbeteiligung gemindert, so
dass über alle Perioden hinweg der dem tatsächlichen Wert entsprechende
Betrag an die VN fließt. Der wahre Wert der Immobilien liegt natürlich um
vieles höher, der Wert der Immobilie in diesem Fall ist der aktuelle
Verkehrswert. Der Unterschied zwischen dem Verkehrswert und dem Buchwert
wird als stille Reserve bezeichnet. Erst bei Veräußerung der Immobilie
bekommen die Versicherungsnehmer der dann bestehenden Verträge ihren Anteil
an dem dann eventuell entstehenden Gewinn. Nach aktuellen Urteilen des
Bundesverfassungsgerichtes zum Thema Stille Reserven ist jedoch der
Gesetzgeber nun gefordert die Beteiligung der Versicherungsnehmer neu und
vor allem systematisch zu gestalten. Bislang hatten die Versicherer
weitgehende Spielräume, wann sie welchem Versicherungsnehmer die
erwirtschafteten Überschüsse zuteilten. Ziel war hierbei, die
Ablaufleistungen möglichst verlässlich zu gestalten, ohne dass die
Versicherungsnehmer hierauf einen Anspruch hatten oder irgendeine
Kontrollmöglichkeit vorgesehen war. Siehe dazu: Kritik am Konzept - Stille
Reserven.
Versicherungstechnisch gibt es zahlreiche Modelle zur Zuteilung von
Überschussanteilen an die Versicherungsnehmer. Teilweise werden
Überschussanteile den Versicherungsnehmern während der Vertragslaufzeit
laufend unwiderruflich zugeteilt. Ein anderer Teil wird erst bei
Vertragsende unwiderruflich zugeteilt und steht bis dann unter dem
Vorbehalt, bei unvorhergesehenen Verlusten (die allerdings sehr
unwahrscheinlich sind) zur Abdeckung herangezogen zu werden. Für diese
Übernahme eines geringen Risikos durch die Versicherungsnehmer kann der
Versicherer eine deutliche Minderung des gesetzlich geforderten
Eigenkapitals erreichen. Da die Finanzierung von Eigenkapital sehr teuer ist
und von dem Versicherungsgeschäft erwirtschaftet werden muss, kann durch
eine gewisse Übernahme von relativ unwahrscheinlichen Risiken durch die
Versicherungsnehmer der Gewinnanteil des Versicherers an den Überschüssen
sehr niedrig gehalten werden. Entsprechend hoch ist der Anteil der
Versicherungsnehmer, oft weit höher, als der gesetzlich geforderte Anteil
von 90% an den Kapitalerträgen.
Die häufigsten Formen der konkreten Verwendung der zugeteilten
Überschussanteile sind die Anlage als verzinsliche Ansammlung
(Sparguthaben), als beitragsfreie Neben-Versicherung der gleichen Form wie
der zugrunde liegend Vertrag oder als so genannter Erlebensfallbonus, der
nur bei Erleben des vereinbarten Ablauftermins fällig wird Es gibt auch
Tarife, bei denen die Zinsüberschüsse in einem vom Versicherungsnehmer
ausgewählten Investmentfonds angelegt werden.
[Quelle: Wikipedia, die freie Enzyklopädie]