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Kapitalbildende Lebensversicherung

Die klassische Form der kapitalbildenden Versicherung ist die gemischte Lebensversicherung, eine Lebensversicherung auf den Todes- und den Erlebensfall.

Die gemischte Lebensversicherung kombiniert Todesfallabsicherung und Sparvorgang. Die Leistung (Versicherungssumme) wird fällig bei Tod bzw. Erleben des Ablaufs. Das Bezugsrecht kann durch den Versicherungsnehmer getrennt für den Erlebens- und Todesfall festgelegt werden.

Die gemischte Lebensversicherung ist eine vor allem in Deutschland - unter anderem auch wegen der in der Vergangenheit günstigen steuerlichen Behandlung der Erträge - weit verbreitete Form der langfristigen und sicherheitsorientierten Geldanlage, insbesondere für die Altersvorsorge. Bei Vertragsbeginnen ab dem 1. Januar 2005 sind Auszahlungen von Lebensversicherungen allerdings nicht mehr steuerfrei sondern nur noch steuerbegünstigt.

Auch die aufgeschobene Rentenversicherungen ist eine kapitalbildende Versicherung. Hier bleiben Zinserträge aus der Aufschubzeit, also der Vertragslaufzeit vor dem Rentenbeginn steuerfrei, soweit die Auszahlung in Form einer Leibrente erfolgt. Häufig besteht das Wahlrecht, sich den Gegenwert der Rente, die sogenannte Kapitalabfindung, in einem Betrag auszahlen zu lassen (Kapitalwahlrecht). Für diesen Fall gelten die gleichen steuerlichen Regeln, wie für die gemischte Lebensversicherung.

Vor allem die Riester-Rente und Rürup-Rente werden steuerlich gefördert, insbesondere auch mit staatlichen Zulagen. Dann besteht allerdings kein Kapitalwahlrecht; auch verbietet es das Alterseinkünftegesetz, diese geförderten Verträge zu beleihen, auf andere zu übertragen und diese vor dem vollendeten 60. Lebensjahr zu verwerten. Siehe auch Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgabenabzug, Altersvorsorgezulage. Nur unter diesen Aspekten sollten die Nachsteuer-Renditen mit anderen Anlagen zu verglichen werden.

In Österreich wird die gemischte Lebensversicherung (wie auch die fondsgebundene Lebensversicherung) als Ab- und Erlebensversicherung bezeichnet.

Die gemischte Lebensversicherung hat mehrere typische Anwendungen:

  • Kapitalanlage, Sparprodukt.
  • Hinterbliebenenvorsorge, aber auch zur Deckung der Erbschaftsteuer, sogenannte unechte (Erbschaftsteuerversicherung).
  • Kombinationsprodukt zur Familienabsicherung und zum Kapitalaufbau (meist mit dem Ziel Altersvorsorge)
  • Darlehenssicherung, insbesondere im Zusammenhang mit Immobilienfinanzierungen
  • Rückdeckung von Pensionszusagen in der betrieblichen Altersvorsorge (Rückdeckungsversicherung)
  • In Sonderformen Kapitalanlage für einen bestimmten Zweck, der auch dann erreicht werden soll wenn der Anleger das Ende des Sparvorgangs nicht selbst erlebt (z. B. die Ausbildungsversicherung und die Aussteuerversicherung

Will man die kapitalbildende Lebensversicherung in verschiedene Ausprägungen und Gruppen unterteilen, so ist scharf zwischen Verkaufsbezeichnungen und Versicherungsformen zu trennen. Versicherungstechnisch gehören beispielsweise die Erbschaftsteuer-, die Vermögensnachfolge- und die Sterbegeldversicherung zur gleichen Versicherungsform und unterscheiden sich bei vielen Lebensversicherern technisch meist nicht. Vor diesem Hintergrund ergibt sich folgende technische Unterteilung:

  • Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall, auch als gemischte Lebensversicherung bekannt (kapitalbildende Kapital-Lebensversicherung, oft vereinfachend als die Kapital-Lebensversicherung bezeichnet) Sowohl der Todesfall vor als auch das Erleben des Endes der Vertragslaufzeit (Ablauf) stellen einen Versicherungsfall dar und führen zur Leistung des vereinbarten Kapitals. Bei diesen Tarifen kann meist auch ohne den Abschluss einer entsprechenden Zusatzversicherung der Todesfallschutz erhöht werden.
  • Kapitalversicherung mit lebenslangem Todesfallschutz (z. B. Sterbegeldversicherung) Die Beitragszahlungsdauer dieser Lebensversicherung endet häufig mit einem bestimmten Alter (z. B. 80 Jahren). Danach bleibt die Lebensversicherung beitragsfrei bestehen. Die Leistung wird erbracht, wenn die versicherte Person stirbt oder ein vereinbartes, sehr hohes Lebensalter erreicht. Manche Tarife bieten die Möglichkeit, am Ende der Beitragszahlungsdauer eine Erlebensfallleistung abzurufen, so dass die Lebensversicherung beendet wird oder mit einer reduzierten Versicherungssumme bestehen bleibt. Der Vertrag entspricht damit letztlich einer gemischten Versicherung mit sehr spätem Ablauf.
  • Kapitalbildende Versicherung auf zwei verbundene Leben ei dieser Variante gibt es zwei versicherte Personen. Die Versicherungssumme wird nur einmal beim Tod der zuerst sterbenden versicherten Person während der Versicherungsdauer, spätestens aber beim vereinbarten Ablauf fällig (Versicherung auf den ersten Tod). Seltener gibt es auch Verträge, bei denen erst beim Tod beider Versicherten gezahlt wird bzw. wenn einer der beiden überlebt (Versicherung auf den zweiten Tod). Fälschlicherweise wird die Versicherung auf verbundene Leben auch als "Verbundene Lebensversicherung" bezeichnet. Eine verbundene Lebensversicherung ist eine Lebensversicherung, die mehrere Leistungsarten kennt. So z. B. die Kapital-Lebensversicherung, die Leistungen bei Erleben des Vertragsendes sowie auch im Todesfall vorsieht.
  • Termfix-Versicherung (z. B. Ausbildungsversicherung) Bei der Termfix-Versicherung wird die Kapitalleistung stets zu einem vorbestimmten Termin (daher Termfix) fällig. Versichert ist hier die Beitragszahlung. Stirbt die versicherte Person (meist der Beitragszahler), entfällt die weitere Beitragszahlungspflicht ohne Folgen für die Höhe der Leistung. Das Risiko liegt also in dem zu frühen Tod des Beitragszahlers, da hierdurch die Pflicht zur Zahlung der zur Finanzierung der Ablaufleistung benötigten Beiträge entfällt.
  • Optionstarife oder variable Lebensversicherung Diese Rubrik ist ein Sammelbecken für alle Gestaltungsvarianten, die sich nicht in die oben genannte Unterteilung einordnen lassen. Möglich sind z. B. reduzierte Todesfallleistungen, Anpassungsoptionen während der Laufzeit oder verschiedene Ablaufoptionen. Hier kann oft der Todesfallanteil und der Sparanteil der Versicherung in bestimmten Grenzen variiert werden, um den Vertrag den aktuellen Bedürfnissen anzupassen. Z. B. kann der Sparanteil soweit reduziert werden, dass der Vertrag nur noch eine Risikoversicherung ist oder der Risikoanteil kann bei reduziertem Bedarf an Versicherungsschutz bis auf ein Minimum entfallen.

Gemeinsamkeiten

Neben der Kapitalanlage und den Überschusssystemen ist es insbesondere die kalkulatorische Grundidee, die allen kapitalbildenden Lebensversicherungen gemein ist: Beitrag abzüglich Kosten und Risikoanteilen über die Laufzeit (bei der Kapitalversicherung mit lebenslangem Todesfallschutz die Beitragszahlungsdauer) verzinst mit dem Rechnungszins ergibt die Versicherungssumme. Der Teil der Ablaufleistung, der die Versicherungssumme übersteigt, entspricht somit der Überschussbeteiligung der Lebensversicherung.

Bei einer vorzeitigen Kündigung erhält der Versicherungsnehmer den so genannten Rückkaufswert. Dieser wird vertraglich vereinbart und ist oft höher als der tatsächliche Vertragswert zum Kündigungstermin (Zeitwert), aber meist niedriger als die Summe der bislang eingezahlten Beiträge. Eine positive Rendite des eingezahlten Kapitals ergibt sich meist erst nach mehreren Jahren Laufzeit. Grund hierfür ist, dass die Beiträge höher sind, als für die Erbringung der reinen Leistungen benötigt würde. Daher ist der Wert des Vertrages anfangs niedrig im Vergleich zu den anfänglich gezahlten Beiträgen. Zudem darf der gesetzliche Mindestrückkaufswert in § 176 Abs. 3 VVG noch um Stornoabschläge gemindert werden. Soweit die vertraglichen Rückkaufswerte höher sind, spielt diese gesetzliche Vorgabe allerdings keine Rolle. Die Stornoabschläge werden u. a. auch damit begründet, dass der Lebensversicherer für vorzeitige Abgänge Anlagen höherer Liquidität und entsprechend geringerer Rendite vorhalten muss und daher die angestrebte Fristentransformation nicht idealtypisch realisieren kann. In der Praxis werden diese Leistungen zwar in der Regel aus aktuellen Zahlungsströmen bedient, da dieses Kapital aber dann nicht für Neuanlagen zur Verfügung steht, ist der Schaden kalkulatorisch dennoch entstanden. Ein weiterer Grund liegt in der auftretenden Antiselektion, da die Gefahr besteht, dass vor allem schlechte Risiken im Bestand bleiben. Zudem bedeutet eine vorzeitige Kündigung auch einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand im Vergleich zum automatischen Verlauf des Vertrages.

Kapitalanlage

Lebensversicherer müssen in Höhe der Ansprüche der Versicherungsnehmer Vermögenswerte (Sicherungsvermögen) vorhalten, auf die die Versicherungsnehmer im Konkursfall einen gegenüber anderen Gläubigern bevorzugten Zugriff haben. Zweck des Sicherungsvermögens ist ausschließlich die Absicherung der Ansprüche der Versicherungsnehmer im Konkursfall. Bzgl. der vertraglichen Ansprüche der Versicherungsnehmer zum Beispiel aus der Überschussbeteiligung hat das Sicherungsvermögen keine besondere Funktion. Um diese Vermögenswerte auch gegen Veruntreuung zu sichern, unterliegen sie einem Doppelverschluss mit einem Treuhänder. Zugriff haben die Bevollmächtigten des Versicherers auf diese Vermögenswerte nur zusammen mit dem Treuhänder, sei es aufgrund von Bankvollmachten oder physisch durch einen Safe, für den zwei verschiedene Schlüssel benötigt werden. Die Vermögenswerte, die in dem Sicherungsvermögen gehalten werden dürfen, unterliegen den strengen Vorschriften der Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (Anlageverordnung). Sie sind in einem Verzeichnis aufzuführen, dass der Überwachung durch den Treuhänder und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht wird.

Hiernach hat der Lebensversicherer für die Kapitalanlage die Anlagegrundsätze (Streuung, Mischung, Sicherheit, Rendite und Liquidität) zu achten und muss bei jedem Investment die Vorschriften zur Kapitalanlage prüfen, und zwar nach Anlageklassen und -quoten. So darf grundsätzlich nicht mehr als 35 % des Sicherungsvermögens in Aktien investiert sein.

Darüber hinaus wird aus der Relation der Eigenmittel des Lebensversicherers zu dem nach Anlagerisiko gewichteten Wert der Kapitalanlagen die so genannte Solvabilitätsquote ermittelt. Da sich diese in einer bestimmten Spanne bewegen muss, kann nur ein kapitalstarker Lebensversicherer auch in riskantere Anlageformen investieren.

Überschüsse

Neben den bei der Risikolebensversicherung bereits beschriebenen Risiko- und Kostenüberschüssen - die für den Ertrag einer kapitalbildenden Lebensversicherung eine geringere Bedeutung haben - erzielen die Versicherer bei dieser vor allem Überschüsse aus der Kapitalanlage, die so genannten Zinsüberschüsse. Dabei handelt es sich um den Überschuss aller Kapitalerträge des Lebensversicherers über den Rechnungszins hinaus. An diesem Zinsüberschüssen sind die Versicherungsnehmer angemessen zu beteiligen, soweit sie, was fast immer der Fall ist, positiv sind. Auch an den übrigen Ergebnisquellen, also den Risiko-, Kosten- und sonstigen Überschüssen sind die Versicherungsnehmer angemessen zu beteiligen, soweit die jeweilige Ergebnisquelle positiv ist. Der Begriff angemessen ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und es ist die Aufgabe der BaFin, für die Einhaltung dieser Vorgabe zur sorgen.

Zusätzlich ist gesetzlich bestimmt, dass die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer insgesamt (also aus allen Überschussquellen) nicht unter einem bestimmten Mindestbetrag liegen darf. Dieser bestimmt sich aufgrund der gesamten Kapitalerträge des Versicherers aus allen Kapitalanlagen. Hierbei spielen die im Sicherungsvermögen gehaltenen Kapitalanlagen keine besondere Rolle. Die gesamten Kapitalerträge des Versicherers werden entsprechend dem Verhältnis zwischen Eigenkapital und Ansprüchen der Versicherungsnehmer aufgeteilt. 90 % der hiernach auf die Versicherungsnehmer entfallenden Kapitalerträge muss der Versicherer in jedem Jahr für die Versicherungsnehmer verwenden entweder in Form einer Erhöhung der individuellen Deckungsrückstellung durch rechnungsmäßigen Zins, durch Direktgutschrift von Überschussanteilen oder durch Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, aus der die zugeführten Beträge dann in späteren Jahren einzelnen Versicherungsnehmern gutgebracht werden.

Die zu berücksichtigenden Kapitalerträge werden auf Basis der handelsrechtlichen Bewertung im Jahresabschluss bestimmt. Hat zum Beispiel eine Versicherungsgesellschaft, eine Immobilie, die (nach Abschreibung) noch mit 10,00 ¤ in den Büchern steht, so stehen den Versicherungsnehmern mindestens 90 % der aus dieser Immobilie erwirtschafteten Gewinne zu, die im Verhältnis zum Buchwert außerordentlich hoch sind. Andererseits hat bisher die Abschreibung der Immobilie auch die Überschussbeteiligung gemindert, so dass über alle Perioden hinweg der dem tatsächlichen Wert entsprechende Betrag an die VN fließt. Der wahre Wert der Immobilien liegt natürlich um vieles höher, der Wert der Immobilie in diesem Fall ist der aktuelle Verkehrswert. Der Unterschied zwischen dem Verkehrswert und dem Buchwert wird als stille Reserve bezeichnet. Erst bei Veräußerung der Immobilie bekommen die Versicherungsnehmer der dann bestehenden Verträge ihren Anteil an dem dann eventuell entstehenden Gewinn. Nach aktuellen Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes zum Thema Stille Reserven ist jedoch der Gesetzgeber nun gefordert die Beteiligung der Versicherungsnehmer neu und vor allem systematisch zu gestalten. Bislang hatten die Versicherer weitgehende Spielräume, wann sie welchem Versicherungsnehmer die erwirtschafteten Überschüsse zuteilten. Ziel war hierbei, die Ablaufleistungen möglichst verlässlich zu gestalten, ohne dass die Versicherungsnehmer hierauf einen Anspruch hatten oder irgendeine Kontrollmöglichkeit vorgesehen war. Siehe dazu: Kritik am Konzept - Stille Reserven.

Versicherungstechnisch gibt es zahlreiche Modelle zur Zuteilung von Überschussanteilen an die Versicherungsnehmer. Teilweise werden Überschussanteile den Versicherungsnehmern während der Vertragslaufzeit laufend unwiderruflich zugeteilt. Ein anderer Teil wird erst bei Vertragsende unwiderruflich zugeteilt und steht bis dann unter dem Vorbehalt, bei unvorhergesehenen Verlusten (die allerdings sehr unwahrscheinlich sind) zur Abdeckung herangezogen zu werden. Für diese Übernahme eines geringen Risikos durch die Versicherungsnehmer kann der Versicherer eine deutliche Minderung des gesetzlich geforderten Eigenkapitals erreichen. Da die Finanzierung von Eigenkapital sehr teuer ist und von dem Versicherungsgeschäft erwirtschaftet werden muss, kann durch eine gewisse Übernahme von relativ unwahrscheinlichen Risiken durch die Versicherungsnehmer der Gewinnanteil des Versicherers an den Überschüssen sehr niedrig gehalten werden. Entsprechend hoch ist der Anteil der Versicherungsnehmer, oft weit höher, als der gesetzlich geforderte Anteil von 90% an den Kapitalerträgen.

Die häufigsten Formen der konkreten Verwendung der zugeteilten Überschussanteile sind die Anlage als verzinsliche Ansammlung (Sparguthaben), als beitragsfreie Neben-Versicherung der gleichen Form wie der zugrunde liegend Vertrag oder als so genannter Erlebensfallbonus, der nur bei Erleben des vereinbarten Ablauftermins fällig wird Es gibt auch Tarife, bei denen die Zinsüberschüsse in einem vom Versicherungsnehmer ausgewählten Investmentfonds angelegt werden.

[Quelle: Wikipedia, die freie Enzyklopädie]

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