Haftpflichtversicherung
Die Haftpflichtversicherung ist eine besondere Form der
Schadensversicherung, deren Ausgestaltung in Deutschland in §§ 149 - 158k
Versicherungsvertragsgesetz (VVG), und nahezu gleichlautend in Österreich,
geregelt ist. Sie sichert den Versicherungsnehmer gegen Ansprüche Dritter
ab. Der Versicherer stellt den Versicherungsnehmer von
Schadensersatzansprüchen Dritter frei, zahlt nur dann eine Entschädigung,
wenn der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist. Werden
unbegründete Ansprüche gegen den Versicherten von Dritten geltend gemacht,
deckt die Versicherung die Abwehr dieser unbegründeten Ansprüche (passiver
Rechtsschutz) und ergänzt insofern die Rechtsschutzversicherung.
Die Haftpflichtversicherung ist keine Pflicht-, sondern eine freiwillige
Versicherung. Der Name leitet sich aus der gesetzlichen Verpflichtung zum
Ersetzen eines erstandenen Schadens nach § 823 BGB ab (siehe Haftpflicht).
Pflichtig sind die KFZ-Haftpflichtversicherung für den Halter eines auf
öffentlichen Straßen bewegten Kraftfahrzeugs und die
Jagdhaftpflichtversicherung bei Erwerb eines Jagdscheins.
Die Verträge verwenden nahezu immer als Teil der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen die "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung" (AHB), die als Musterbedingungen vom Gesamtverband
der Deutschen Versicherungswirtschaft ausgegeben wurden. Für den Bereich der
Berufshaftpflichtversicherung und besonders die
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bestehen teilweise abweichende
Bedingungen.
Formen der Haftpflichtversicherung
- Haftpflichtversicherungen für private Kunden
- Privathaftpflichtversicherung zur Abdeckung der Haftpflicht-Risiken als
Privatperson aus den Situationen des täglichen Lebens
- Kfz-Haftpflichtversicherung, die die Haftpflicht für durch Gebrauch des
Kraftfahrzeugs verursachte Schäden abdeckt, in Deutschland, Österreich und
der Schweiz, wie in den meisten anderen Ländern, als Pflichtversicherung
ausgestaltet, ohne deren Abschluss Kraftfahrzeuge nicht für den
Straßenverkehr zugelassen werden
- Tierhalterhaftpflichtversicherung zur Absicherung der besonderen
Haftungsrisiken als Halter von Tieren
- Amts- und Diensthaftpflichtversicherung zur Absicherung der besonderen
Haftungsrisiken als Beschäftigte/r im öffentlichen Dienst (z.B. Lehrer/innen
in der Schule)
- Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht Versicherung gegen
Haftpflichtschäden, die durch oder im Bereich von Häusern sowie Grund und
Boden entstehen
- Gewässerschadenhaftpflicht zur Absicherung gegen die Folgen von
Grundwasserschäden durch Öltanks und sonstige Anlagen mit
gewässerschädlichen Substanzen
- Wassersporthaftpflichtversicherung Versicherung gegen
wassersportbedingte Schäden, insbesondere auch die
Schiffshaftpflichtversicherung, analog zur Kfz-Haftpflichtversicherung meist
eine Pflichtversicherung
- Jagdhaftpflichtversicherung zur Absicherung gegen durch die Jagdausübung
verursachte Haftpflichtschäden
- Bauherrenhaftpflichtversicherung Versicherung gegen Haftpflichtschäden
im Zusammenhang mit Bauvorhaben
- Berufshaftpflichtversicherung bzw. Amtshaftpflichtversicherung zur
Absicherung beruflich verursachter Schäden gegenüber Dritten, etwa
- als Angestellter oder Beamter über die Amtshaftpflichtversicherung oder
die Diensthaftpflichtversicherung, eine
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
- als freiberuflich tätiger Arzt: Arzthaftung
- als freier Architekt oder Bauingenieur
- als Angehöriger der rechts- und steuerberatenden Berufe, also
Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer:
Vermögensschadenhaftpflicht
- als Vormund oder Betreuer
- verschiedenen Betriebshaftpflichtversicherungen, zur Abdeckung
gewerblicher und industrieller Risiken von Unternehmen, insbesondere der
- Gewerbe- und Industriehaftpflicht unter Einschluss der
Produkthaftpflicht
- Umwelthaftpflicht
- sog. D&O-Versicherung, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für
Organe von Unternehmen.
Ausschlüsse
Zahlreiche Ausschlüsse in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (insbesondere
in den allgemeinen oder besonderen Versicherungsbedingungen) oder den
Individualvereinbarungen legen zudem fest, in welchen Fällen der Versicherer
nicht leistet. Typischerweise ist Versicherungsschutz für Risiken, für die
es eine spezielle Haftpflichtversicherung gibt, in allen anderen
ausgeschlossen. Regelmäßig ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind in
aktuellen Verträgen:
- vorsätzlich herbeigeführte Schäden (grobe Fahrlässigkeit ist aber,
anders als bei anderen Schadenversicherungen grundsätzlich versichert)
- im Zustand der Deliktsunfähigkeit herbeigeführte Schäden
- # Ansprüche zwischen Familienangehörigen soweit diese im gleichen
Haushalt leben oder gesetzlichen Vertretern des Versicherten.
- Ansprüche zwischen Personen, die Versicherungsschutz aus dem selben
Versicherungsvertrag haben (hiernach sind durch einen Versicherten
verursachte Schäden bei einem Mitversicherten nicht versichert, z.B.
Personenschaden des Autobesitzers als Beifahrer bei einem durch einen
anderen Fahrer des eigenen Wagens verursachten Unfalls)
- # Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer tatsächlich
besitzt aufgrund etwa von Miete, Leihe, Leasing, Pacht, verbotener
Eigenmacht oder die er aufgrund vertraglicher Vereinbarung verwahrt.
- Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer bearbeitet
- Umwelt-, Strahlen- und Asbestschäden
- bei der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung auch Schäden aus
kaufmännischer und spekulativer Geschäftstätigkeit.
Beispielhaft sei auf die Musterbedingungen des Gesamtverbandes der
Versicherungswirtschaft (GDV) verwiesen, die über die Homepage des GDV
aufgerufen werden können, dort § 4 AHB.
Mittlerweile werden von vielen Versicherungen allerdings auch umfangreichere
Verträge angeboten die gegen höhere Prämien einige der ansonsten
ausgeschlossenen Schäden absichern. Außerdem gibt es bei ähnlichen Prämien
teilweise durchaus erhebliche Unterschiede zwischen dem Leistungsumfang
verschiedener Anbieter.
Dauer des Versicherungsverhältnisses
Die Haftpflichtversicherung wird regelmäßig auf ein oder mehrere Jahre
abgeschlossen. Um dem Versicherungsnehmer auf Dauer lückenlosen
Versicherungsschutz zu bieten, verlängert sie sich automatisch, wenn sie
nicht fristgerecht vor Ablauf des Vertrags gekündigt wird. Unabhängig von
der vereinbarten Laufzeit kann der Vertrag von beiden Seiten nach einem
abgelehnten oder auch regulierten Schadenfall gekündigt werden. Ebenso steht
dem Versicherungsnehmer bei einer Beitragserhöhung ein außerordentliches
Kündigungsrecht zu.
Bedarf für die Haftpflichtversicherung
Die private Haftpflichtversicherung ist nach dem unabhängigen Urteil von
Verbraucherschützern der wichtigste Versicherungsvertrag, da nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch § 823 ff. jeder Bürger grundsätzlich für von ihm
verschuldete Schäden haftet. Besteht kein Versicherungsschutz, muss der
Schadensverursacher für Schaden mit seinem privaten Vermögen bis zu 30 Jahre
im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit eintreten. Neben der Bezahlung
berechtigter Ansprüche bietet die Haftpflichtversicherung den Versicherten
auch Rechtsschutz bei unberechtigten Schadenersatzforderungen.
In der Betriebshaftpflichtversicherung trägt der Versicherungsnehmer häufig
über eine Selbstbeteiligung - die Höhe der SB ist abhängig von dem Risiko
der zu versichernden Gewerbeart - den Schaden teilweise selbst, um den
Versicherungsbeitrag in wirtschaftlich vernünftigem Rahmen zu halten.
Zwar schließt der Versicherungsnehmer die Haftpflichtversicherung zunächst
nur im eigenen Interesse ab, um sich für den Fall von Ansprüchen
abzusichern. Jedoch hat die Haftpflichtversicherung darüber hinaus den
sozialen Zweck, dem häufig schuldlos Geschädigten eine angemessene
Entschädigung seiner berechtigten Ansprüche zu sichern. Daher fällt die
Entschädigungsforderung wirtschaftlich nicht in das Vermögen des
Versicherungsnehmers, weshalb er darüber keine Verfügung treffen kann (§ 156
Abs. 1 VVG). Der Geschädigte kann deshalb auch im Fall der Insolvenz des
Versicherungsnehmers eine abgesonderte Befriedigung fordern (§ 157 VVG).
In der Autohaftpflicht ist auch ein direkter Anspruch des Geschädigten
gegenüber dem Versicherer festgelegt. Nur 67% der Bundesbürger besitzen eine
Privat-Haftpflichtversicherung. Wer durch eine nicht versicherte Person
geschädigt wird (z.B. durch einen arbeitslosen Hundehalter) geht häufig leer
aus. Um dieses Risiko aufzufangen, bieten die Versicherer - gegen einen
zusätzlichen Beitrag - im Rahmen von Sonderbedingungen, quasi einen
Versicherungsschutz gegen fehlende Haftpflichtversicherungen an. In einem
solchen Fall gewähren die Versicherer ihren Kunden auf der Basis eines
gerichtlich verfügten einklagbaren Titels die Übernahme der Schadenskosten
und stellen ihren Versicherten damit so, als ob auch der Schädiger
versichert wäre.
Insbesondere bei besonders gefahrgeneigten beruflichen Aktivitäten ist aus
sozialen Gründen zur Absicherung der Geschädigten eine gesetzliche Pflicht
zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung - abweichend vom Grundsatz der
Vertragsfreiheit - vorgesehen:
- Hochrisikobereich: Kfz-Haftpflichtversicherung,
Atom-Haftpflichtversicherung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen
- Jagd-Haftpflicht
- Rechts- und Wirtschaftsberatung: Anwälte, Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer & Notare
- sonstige Gewerbetreibende: Bewachungsunternehmen, Schausteller und
Makler
In diesen Fällen der Versicherungspflicht ist der Versicherer gemäß § 158 c
VVG regelmäßig auch dann zur Leistung an den Geschädigten verpflichtet, wenn
gegenüber dem Versicherungsnehmer etwa wegen Prämienverzug, Kündigung oder
Verletzung von Obliegenheiten Leistungsfreiheit besteht. Dies entlastet
jedoch nicht den Versicherungsnehmer (§ 158 D VVG), er muss vielmehr dem
Versicherer die erbrachte Leistung im nachhinein erstatten. Nach dem Entwurf
zur Neufassung des VVG soll diese Regelung durch einen Direktanspruch des
Geschädigten an den Versicherer ergänzt werden - analog zur
Kfz-Haftpflichtversicherung.
[Quelle: Wikipedia, die freie Enzyklopädie]